Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/6, Einkommen- und Körperschaftsteuer
Die Bestimmung gilt nur für den Fall, dass der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 bzw. 2021 niedriger als im Jahr 2019 ist.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Anmerkung: Durch diese Maßnahme entstehen für den Staat keine Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario (Nichteintreten der Covid-19 Pandemie), da Einnahmen aus der Besteuerung dieser erst durch die Covid-19 Krise verursachten Leistung nicht eingeplant waren.
Die Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung ist bis 30.04. des Folgejahres einzureichen.
Bei elektronischer Einbringung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis 30.06. des Folgejahres.
Anträge können über FinanzOnline eingereicht werden.
Insbesondere Steuererklärungsformulare E1a, E6a, K1, K2, K3 Formulare.