COVID-19 – Lockerung der Spendenabzugsbegrenzung Link zur Förderung

Spenden sind grundsätzlich mit 10% des Gewinns (bei Spenden aus dem Betriebsvermögen) bzw. mit 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Spenden aus dem Privatvermögen) des laufenden Jahres gedeckelt. Trotz rückläufiger Gewinne bzw. Einkommen in den Jahren 2020 und 2021 infolge der COVID-19-Krise soll die Spendenbereitschaft erhalten bleiben. Dafür wird der allfällig höhere Begrenzungsbetrag aus dem Jahr 2019 herangezogen, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§ 124b Z 369 (iVm §§ 4a Abs. 1, 4b Abs. 1 Z 5 lit. b, 4c Abs. 1 Z 2 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9) EStG 1988
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Wirkungsziele

Förderung der Spendenbereitschaft

Referenznummer

1053321