COVID-19 Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) Link zur Förderung

Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

COFAG - COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
Taborstraße 1-3/OG 14
1020 Wien
01/890780011 Hotline

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen, oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw. den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen zurückbezahlt.

Die Gewährung eins Ausfallsbonus ist zudem für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Rechtsgrundlage

Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG); Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II); Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) geändert wird (BGBl. II Nr. 163/2021), Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) (BGBl. II Nr. 518/2021)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben

Referenznummer

1053131