Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Für die Benutzung der Schieneninfrastruktur wird den Eisenbahnunternehmen Wegeentgelt verrechnet. Da die Eisenbahnunternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruches (insbesondere starker Rückgang der Nachfrage) zum Teil nicht in der Lage sind, Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu entrichten, können auf Basis der EU-Verordnung 2020/1429 die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, das Wegeentgelt Trasse abzusenken oder auszusetzen.
Da in Österreich die Aussetzung der Wegeentgelte nicht für den gesamten Schienenverkehr, sondern für den Güterverkehr und den eigenwirtschaftlichen Personenverkehr (nicht jedoch für den gemeinwirtschaftlichen Personenverkehr) vorgesehen ist, wird zusätzlich eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission benötigt. Zur Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorschriften wurde vom BMK im Anschluss an das Inkrafttreten der EU-Verordnung 2020/1429 ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren eingeleitet und die dementsprechende beihilferechtliche Entscheidung C(2020) 8440 final der Europäischen Kommission vom 25. November 2020 liegt dem BMK bereits vor.
1. Halbjahr: Der Anwendungszeitraum der EU-Verordnung 2020/1429 wurde von 1.1. bis 30.6.2021 verlängert. Die dementsprechende beihilferechtliche Entscheidung C(2021) 497 final vom 25. Jänner 2021 liegt dem BMK vor.
2. Halbjahr Der Anwendungszeitraum der EU-Verordnung 2020/1429 wurde von 1.7. bis 31.12.2021 verlängert. Die dementsprechende beihilferechtliche Entscheidung C(2021) 4611 final vom 28. Juni 2021 liegt dem BMK vor.
Im Einklang mit dieser Entscheidung setzt die ÖBB-Infra AG die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entrichtenden Wegeentgelte zur Benutzung der Schieneninfrastruktur aus. Die ÖBB-Infrastruktur AG erhält vom BMK auf Grundlage des Zuschussvertrages gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbahngesetz einen Ausgleich für den Erlösentfall.