Umweltschutz- und Energieeffizienzförderung - Förderung sonstiger Energieeffizienzmaßnahmen Link zur Förderung

Die Stadt Villach ist immer bestrebt, dem der Lebens- und Standortqualität wesentlich mitbestimmenden Faktor Umwelt einen hohen Stellenwert einzuräumen.

Förderungswerber/innen können natürliche oder juristische Personen sein. Bei juristischen Personen hat die firmenmäßige bzw. statutenkonforme Unterfertigung des Antrages auf Gewährung einer Förderung durch den Vertretungsbefugten zu erfolgen.

Unter der Berücksichtigung der Verwendung erneuerbarer Energieträger sowie der Umsetzung der Intention der Umweltschutz- und Energieeffizienzrichtlinie im Bereich privater Haushalte fördert die Stadt Villach außerdem folgende Energieeffizienzmaßnahmen:

  • Zentralheizgeräte in Bestandswohngebäuden unter Verwendung erneuerbarer Energieträger
  • Dämmung der Wärmeverteilungsrohre
  • Wärmepumpen in neuerrichteten Wohngebäuden
  • Wärmepumpen in Verbindung mit einem Niedertemperaturwärmeabgabesystem mit einer Vorlauftemperatur von max. 40°C in thermisch sanierten Bestandsobjekten
  • Thermisch verbesserte Gebäudehülle – Neuerrichtung von Wohngebäuden
  • Thermisch verbesserte Gebäudehülle – Sanierung von Wohngebäuden
  • Thermisch verbesserte Gebäudehülle – Sanierung einzelner Bauteile in Wohnobjekten

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Stadt Villach, Abteilung Natur- und Umweltschutz
Rathausplatz 1
9500 Villach
04242 205 2410
naturschutz@villach.at

Die Förderung erfolgt in Form der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Ermittelt wird der Betrag in Form eines Punktesystems. Für die einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen werden je nach qualitativer Intensität Punkte ("Förderpunkte") vergeben. Wie hoch der Förderungsbetrag für den jeweiligen Antrag ist, kann erst am Jahresende ermittelt werden, da die Gesamtfördersumme auf alle Anträge entsprechend der Punkte aufgeteilt wird. Ausbezahlt wird dieser Betrag Anfang des darauffolgenden Jahres. Ein Förderpunkt entspricht jedenfalls dem Wert von mindestens EUR 100,--.

Die Förderstelle oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, zwecks Kontrolle der Förderwürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Maßnahmen, für die die Förderung beantragt wurde, zu überprüfen, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.

Rechtsgrundlage

RICHTLINIEN der Stadt Villach für die Umweltschutz- und Energieeffizienzförderung; Subventionsordnung - Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt Villach
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1052703