Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und muss binnen sechs Wochen nach Beendigung der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.