Bundesministerium für Finanzen, Abt. IV/10, Finanzstrafrecht
Die Maßnahme wird automatisiert berücksichtigt. Wurde bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt, kann ein Entfall beantragt werden.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Finanzstrafbehörden im Rahmen von Finanzstrafverfahren auf Basis der Bestimmungen des geltenden Verfahrensrechts und Finanzstrafrechts vollzogen
Anmerkung: Das unten angegebene, budgetierte Volumen von 10 Mrd. Euro wurde (in Summe) für COVID-19-bezogene verfahrensrechtliche Maßnahmen vorgesehen (1050871, 1050863, 1050897, 1050905, 1050921, 1050947, 1053396, 1052273, 1050962, 1050962, 1052281, 1052471, 1052463, 1052455).