COVID-19 Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie Link zur Förderung

  • Beschaffung von diversen Produkten einer Schutzausrüstung durch die Österreichische Gesundheitskasse und deren Zur-Verfügung-Stellung an gesetzlich definierte freiberuflich oder selbständig tätige Leistungserbringer für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie.
  • Die Beschaffung folgender Produkte ist vorgesehen: Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil), Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls, Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen, OP-Hauben, OP-Handschuhe, OP-Überschuhe und OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683), Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril), Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente), Hygiene-Schutzsets.
  • Die Beschaffung erfolgt auf Grundlage des von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt gegebenen objektiven Bedarfs. Folgende freiberuflich oder selbständig tätige Leistungserbringer sind zum Bezug dieser Produkte berechtigt:
    1. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte
    2. Apothekerinnen und Apotheker
    3. klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen
    4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    5. Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten
    6. Hebammen
    7. Angehörige der medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz
    8. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG
    9. Heilmasseurinnen und Heilmasseure
    10. Hörgeräteakustiker/innen
    11. Optiker/innen
    12. Bandagistinnen und Bandagisten sowie Schuhmacher/innen für orthopädische Schuheinlagen
    13. Personenbetreuer/innen nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007
    14. Sozialarbeiter/innen
    15. Personen nach § 3c GuKG (Persönliche Assistenz)
    16. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
  • Die Verteilung der angeführten Produkte der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen erfolgt durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen. Die Österreichische Gesundheitskasse erhält den Aufwand für die beschafften Produkte und für die notwendige Logistik und Lagerhaltung vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds refundiert.
  • Den Patientinnen und Patienten dürfen von den Leistungserbringern keine Zuzahlungen für die Schutzausrüstung abverlangt werden.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse erhält den Aufwand für die beschafften Produkte und für die notwendige Logistik und Lagerhaltung vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds refundiert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichische Gesundheitskasse
kundenservice@oegk.at

Rechtsgrundlage

§ 741 ASVG (BGBl. I Nr. 105/2020)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Unterstützung der medizinischen Berufsgruppen
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1051952