COVID-19 Verzugszinsenfrei (und derzeit noch nicht verzugszinsenfreie) Stundung von Beiträgen Link zur Förderung

  • Für die mit Betretungsverbot, Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind verzugszinsenfreie Stundung von Beiträgen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 zu stunden.
  • Dies gilt auch für Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, den Landarbeitsordnungen (in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz) und auf den von §30a B-KUVG erfassten Personenkreis.
  • Diese Beiträge sind bis zum 15.01.2021 einzuzahlen. Möglichkeit der Ratenvereinbarung ab Februar 2021 auf Antrag (in elf gleichen Teilen) bis Dezember 2021.
  • Für andere Unternehmen auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie nicht entrichtet werden können.
  • Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  • Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zum 30. Juni 2021 Stundungen und bis längstens 30. September 2022 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

  • Für Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zum 31. Jänner 2022 Stundungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter bestimmten Voraussetzungen Raten gewährt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Träger der Krankenversicherung
office-o@oegk.at

Rechtsgrundlage

§ 733 ASVG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Unterstützungsleistung an Unternehmen

Referenznummer

1051762