Sozialhilfe - Zusatzleistungen zur Vermeidung von Härtefällen - Wohnen, Sachleistung; NÖ Link zur Förderung

Personen, die eine Leistung nach dem NÖ SAG beziehen, kann im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Rahmen des Privatrechts zur Vermeidung besonderer Härtefälle, für Sonderbedarfe, zusätzliche Sachleistungen zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden. 

Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5
post.gs5@noel.gv.at

https://www.noe.gv.at/noe/Sozialhilfe/NOE_Sozialhilfe_Ausfuehrungsgesetz.html

Gemäß § 46 NÖ SAG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Rechtsgrundlage

§ 19 NÖ Sozialhilfe - Ausführungsgesetzes (NÖ SAG); LGBl. 70/2019 in der geltenden Fassung (idgF)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sachleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1051473