COVID-19 Kosten der Buchhaltungsagentur für die Abwicklung der Sonderbetreuungszeit nach dem AVRAG Link zur Förderung

  • Nach § 18b AVRAG hat die Buchhaltungsagentur (BHAG) über Anträge von Arbeitgebern zur Vergütung aus Bundesmittel von während einer Sonderbetreuungszeit (SBZ) dem Arbeitnehmer fortgezahlten Entgelt zu entscheiden. Nach § 2 Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) kann die BHAG mit Aufgaben betraut werden, die mit der Haushaltsverrechnung des Bundes im Zusammenhang stehen.
  • Mit Vereinbarungen zwischen der BHAG und dem BMAFJ hat die BHAG die finanzielle Abwicklung der Vergütungsregelung im AVRAG betreffend die SBZ übernommen.
  • Im Rahmen dieser Förderung werden der BHAG die Kosten für die Abwicklung der Sonderbetreuungszeit ersetzt. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Sektion I
Untere Donaustraße 13 - 15, 1020 Wien

Rechtsgrundlage

§ 18b AVRAG, § 2 BHAG-G, Vereinbarung zwischen BMAFJ und BHAG

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

ArbeitnehmerInnenschutz

Referenznummer

1051309