Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Anmerkung: Durch diese Maßnahme entstehen für den Staat keine Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario (Nichteintreten der Covid-19 Pandemie), da ein Wegfall der steuerlichen Begünstigungen im Rahmen der Pendlermobilität durch die Covid-19 Krise nicht eingeplant war.
Im Zeitraum zwischen 10.3.2020 und 10.5.2020 war die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von Sonderfahrplänen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt möglich.
Dadurch waren Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht repräsentativ. Abfragen von 10.3. bis 10.5.2020 werden in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung daher für diesen Zeitraum nur anerkannt, wenn auch tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren wurde.
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (z. B. kann der Antrag für 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).
Unter bmf.gv.at/Pendlerrechner steht ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist.
Der Antrag (Arbeitnehmerveranlagung) kann entweder elektronisch über Finanz Online übermittelt, mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beilage L 1ab, L 1d, L 1k, L 1i) per Post gesendet oder persönlich beim Finanzamt abgeben werden. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Ihren Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung durch.
FinanzOnline