COVID-19 - Fortführung des Hälftesteuersatzes für reaktivierte Ärzte Link zur Förderung

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden zahlreiche pensionierte Ärzte reaktiviert. Trotz Überschreiten der betraglichen Grenzen des § 24 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 (Gesamtumsatz iHv 22.000 Euro und gesamte Einkünfte iHv 730 Euro im Jahr) unterbleibt eine Besteuerung der stillen Reserven, die auf anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommene Gebäude(teile) entfallen.

Außerdem ist bei reaktivierten Ärzten der Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination)  weiterhin anzuwenden. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der betraglichen Grenzen des § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 (Gesamtumsatz iHv 22.000 Euro und gesamte Einkünfte iHv 730 Euro im Jahr) der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht.

 

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
https://www.bmf.gv.at/

Die Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§ 124b Z 351 EStG 1988 idF COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, § 24 EStG 1988, § 37 EStG 1988
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Wirkungsziele

Entlastung reaktivierter Ärzte

Referenznummer

1051150