Zu den festen Gebühren:
Aus der Schrift muss sich eindeutig ergeben, dass diese aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgt. Die Befreiungsbestimmung für Schriften und Amtshandlungen wird von Amts wegen von den das Gebührengesetz 1957 vollziehenden Behörden vollzogen. Sollte die Befreiung nicht gewährt werden, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Gebühren beim Finanzamt Österreich zu stellen.
Zu den Rechtsgeschäftsgebühren:
Nur jene Rechtsgeschäfte sind befreit, die zur Durchführung der staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind. Aufgrund des strengen Urkundenprinzips im Gebührengesetz 1957 muss sich die Notwendigkeit aus der Urkunde selbst ergeben. Die Befreiung wird vom Steuerpflichtigen selbst berücksichtigt, indem eine Selbstberechnung oder Anzeige des Rechtsgeschäftes unterbleibt. Im Zuge von Abgabenprüfungen beim Steuerpflichtigen erfolgt eine Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen von Amts wegen.
Anmerkung: Durch diese Maßnahme entstehen für den Staat keine Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario (Nichteintreten der Covid-19 Pandemie), da Einnahmen aus der Besteuerung dieser erst durch die Covid-19 Krise verursachten Vorgänge nicht eingeplant waren.
Das Entstehen der Gebührenschuld (zB die Zustellung der abschließenden Erledigung bei einer Eingabe oder die Unterzeichnung der Urkunde bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft) muss in den Geltungszeitraum der Befreiungsbestimmung fallen.
Rechtsgeschäftsgebühren: Aufgrund des strengen Urkundenprinzips im Gebührengesetz 1957 sind im Zuge einer Prüfung durch das Finanzamt Österreich die Urkunden vorzulegen.
Die Befreiungsbestimmung ist antragsungebunden.
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