COVID-19 - Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmitteln Link zur Förderung

Aufgrund des durch die COVID-19-Krise bedingten erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln und dem Mangel an Handelsware soll (unter anderem) durch eine für einen begrenzten Zeitraum eingeführte Alkoholsteuerbefreiung gewährleistet werden, dass der zur Herstellung von Desinfektionsmitteln erforderliche Alkohol nicht mit Alkoholsteuer belastet wird.

Damit wird der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsprochen, bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmittel, die lokale Herstellung von alkoholbasierten Desinfektionsmittel, z.B. in Apotheken, zu fördern.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Zollamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Zollamt.

Rechtsgrundlage

§ 116 Alkoholsteuergesetz idgF. BGBl. I Nr. 112/2021
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Wirkungsziele

Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel

Referenznummer

1051119