COVID-19 - Ausweitung der Gastwirtepauschalierung Link zur Förderung

Gastwirte können – sofern sie nicht aufgrund höherer Umsätze bilanzierungspflichtig sind – bei Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns bis zu einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro (statt bisher 255.000 Euro) eine Pauschalierung anwenden.

Das Grundpauschale beträgt nun 15% (statt bisher 10%) vom Umsatz, höchstens 60.000 (statt 25.500) Euro, mindestens jedoch 6.000 (statt bisher 3.000) Euro.

Das Mobilitätspauschale beträgt, gestaffelt nach Gemeindegröße, zwischen 2% und 6% (statt bisher immer 2%).

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 idF BGBl. Nr. II 355/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

75 Mio. Euro

Wirkungsziele

Entlastung der Gastwirte

Referenznummer

1051051