COVID-19 - Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden Link zur Förderung

Für Gebäude kann eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden, die im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache, im folgenden Jahr höchstens das Doppelte des gewöhnlichen Abschreibungssatzes beträgt.

Dabei ist die Regelung für die Halbjahres-AfA nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Das zuständige Finanzamt.
050 233 770
corona.hotline@bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/

Antragstellung ist kostenlos.

Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1a und § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 idF KonStG 2020, BGBl. I Nr. 96/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - übrige Leistungen

Budgetiertes Volumen

120 Mio. Euro

Wirkungsziele

Steigerung der Liquidität

Referenznummer

1051002