Im Bereich der Beherbergung bzw. Hotellerie ist nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5 Prozent begünstigt, sondern auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Anmerkung: Die gegenständliche Maßnahme wird von den Abgabenbehörden im Rahmen von Abgabenverfahren auf Basis der Bestimmungen des materiellen Steuerrechts und des geltenden Verfahrensrechts vollzogen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen.
Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Näheres zur Umsatzsteuervoranmeldung bzw. den Fristen können Sie folgenden Seiten entnehmen:
Umsatzsteuervoranmeldung
Fälligkeiten und Fristen
Anträge können über www.finanzonline.bmf.gv.at eingereicht werden.
Umsatzsteuervoranmeldung U 30, Link Formulare
Umsatzsteuererklärung U1, Link Formulare