COVID-19 - Kostenersatz für die Beauftragungen nach § 27a EpidemieG Link zur Förderung

  • Sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die ausschließlich Ärzten vorbehalten sind, können auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz herangezogen werden.
  • Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß § 23 Sanitätergesetz ausüben.
  • Im Rahmen dieser Leistung werden den Ländern, die durch COVID-19 entstandenen Ausgaben für die Beauftragung von geeigneten Personen ersetzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion I
1010 Wien, Stubenring 1
01/71100-866397
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 27a Epidemiegesetz 1950 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1050244