COVID-19 - Kostenersatz für Untersuchungen nach § 5 EpidemieG in staatlichen Untersuchungsanstalten Link zur Förderung

  • Die Untersuchungen zur Feststellung des Erregers SARS-CoV-2 können in staatlichen Untersuchungsanstalten vorgenommen werden.

  • Im Rahmen dieser Leistung werden den Ländern die Kosten für die Untersuchungen in staatlichen Untersuchungsanstalten durch den Bund ersetzt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion I
1010 Wien, Stubenring 1
01/71100-866397
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 5 Epidemiegesetz 1950 idgF.

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1050228