COVID-19 - Kostenersatz für die Durchführung von Screeningprogrammen nach § 5a EpidemieG Link zur Förderung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme

  • zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
  • zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
  • zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
  • zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19 Infektion ausgesetzt sind;

durchführen. Dazu werden Labortests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.

Im Rahmen dieser Leistung wird den Ländern für die Durchführung von Screeningprogrammen ein Kostenersatz durch den Bund gewährt.  

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion I
1010 Wien, Stubenring 1
01/71100-866397
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 5a Epidemiegesetz 1950 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1050210