Glasfaseranschluss-Scheck für Privathaushalte Link zur Förderung

  • Im Rahmen dieser Förderungsaktion unterstützt das Land Tirol Bürgerinnen und Bürger bei der Errichtung von hochleistungsfähigen Breitbandanbindungen. Gefördert wird die Herstellung von Glasfaseranschlüssen (FTTH – Fibre to the Home, FTTB – Fibre to the Building).

    Die Erschließung von bestehenden Gebäuden mittels Glasfaser steht im Mittelpunkt der Förderung. Hierbei ist die Herstellung im Zuge von Neubau oder bei umfassender Gebäudesanierung nicht förderbar. Bestehende Wohnungen in Mehrparteienhäuser können nur bei der erstmaligen LWL-Erschließung des Objektes gefördert werden (Inhouse-Verkabelung nur mit Glasfaser).

  • Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt € 300,- für einen Glasfaseranschluss bei bestehender Leerverrohrung oder € 1.000,- für einen Glasfaseranschluss, wenn zusätzlich Grabungsarbeiten für eine Verlegung von Leerrohren zum Gebäude notwendig sind (maximal einmal pro Gebäude).

  • Die Förderung wird als „Scheck“ nach Herstellung des Glasfaseranschlusses ausbezahlt.

  • Förderungsnehmer können Eigentümer oder Mieter von Gebäuden und Wohnungen (jeweils Privatpersonen) im Bundesland Tirol sein. Der Mieter muss die Zustimmung des Eigentümers schriftlich nachweisen können. Unternehmen (z.B. Gewerbetreibende/r, Hausverwaltung) wie auch Wohnungseigentumsgemeinschaften sind von der gegenständlichen Förderung nicht umfasst.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7
+43 512 508 2402
wirtschaft.wissenschaft@tirol.gv.at
https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/wirtschaft-und-arbeit/

Land Tirol
6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3
+43 512 508
post@tirol.gv.at
https://www.tirol.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Als förderbare Kosten werden Kosten für die passive Breitbandinfrastruktur (z.B. LWL- /Glasfaserkabel, Verlegungsarbeiten, Grabungsarbeiten sowie sonstige Herstellkosten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen, anerkannt.
  • Nicht förderbar sind z.B. Lizenzgebühren, sonstige laufende Kosten, Ausgaben für Investitionen, die nicht dem Stand der geforderten Technik entsprechen, Kosten für Investitionen in nicht netzwerktechnische Leitungs-Elemente (z.B. Endkundengeräte) und die dafür erforderliche Software.
  • Für die Abrechnung sind grundsätzlich Rechnungen und Zahlungsbestätigungen im Original vorzulegen.
  • Fallweise werden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Rechtsgrundlage

Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol, Richtlinie Glasfaseranschluss-Scheck für Privathaushalte
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2 Mio. Euro

Referenznummer

1049931