COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen
Österreich
Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Die Spätantragsrichtlinien ermöglichen sowohl die beihilfenrechtliche Sanierung von bereits ausbezahlten Beihilfen durch Umwidmung in eine andere Beihilfe, als auch die Auszahlung von Beihilfen, die nach den nationalen Richtlinien zum Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III zustünden, aufgrund des EU-Beihilfenrechts aber nicht ausgezahlt werden dürfen. Für eine Umwidmung oder Auszahlung gibt es zwei Möglichkeiten: (i) Gewährung (Auszahlung) einer oder Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe; oder (ii) Gewährung (Auszahlung) von einem oder Umwidmung in einen Schadensausgleich. Betroffene Beihilfen: Ausfallsbonus (AUSFALLSBONUS) III (BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022) und Verlustersatz (VERLUSTERSATZ) III (BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022) Zur Antragstellung: Je nachdem, ob eine Auszahlung des Antrags auf zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III bereits erfolgt ist oder nicht, wird zwischen Umwidmungsantrag = Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III sind bereits erfolgt oder Ergänzungsantrag = es sind noch keine Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III erfolgt differenziert. Für eine Ergänzung bzw. Umwidmung kann im Antrag entweder eine De-minimis-Beihilfe oder ein Schadensausgleich beantragt werden. Höhe der Hilfe: Die Höhe der Beihilfe entspricht maximal jenem Betrag, der aufgrund des ursprünglichen Ausfallsbonus III für März 2022/Verlustersatz III Antrags ausbezahlt wurde bzw. auszuzahlen wäre. Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis Rahmen ausschöpfen können (bzw. wollen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Schadensausgleich zu stellen. Um einen Schadensausgleich beantragen zu können, muss ein Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen gewesen sein. Der Schaden berechnet sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums (Zeitraum, in dem das Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war) im Vergleich zu 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum (der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019). Dem Antrag auf Schadensausgleich ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters anzuschließen und der Antrag ist zwingend von einem Vertreter dieses Berufsstandes einzubringen. Ist nur ein konkret abtrennbarer Teil des Unternehmens von einer Lockdown-Maßnahme betroffen, ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, das von einer Lockdown-Maßnahme betroffen ist.