Antragsberechtigt für das Antragsjahr 2020
Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des vorhergehenden Absatzes, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.
Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß den vorstehenden Absätzen bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.
Ebenfalls umfasst sind Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig im Sinne dieser Richtlinie sind.
Antragsberechtigt für das Antragsjahr 2021
Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 1. November 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des vorhergehenden Absatzes, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 1. November 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.
Hat am 1. November 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß den vorstehenden Absätzen bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 1. November 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.
Anspruchsberechtigung für das Jahr 2022
Für das Kalenderjahr 2022 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2a für das Kalenderjahr 2021 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2021 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.
Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.“
Allgemeine Antragsvoraussetzungen
Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind nicht antragsberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind überdies nachfolgende Punkte kumulativ zu erfüllen:
a) Hauptwohnsitz in Österreich.
b) Vorliegen einer durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Notlage im Sinne eines Unvermögens, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken oder eine Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit.