COVID-19 Sonderprogramm Bildungskarenz plus Link zur Förderung

  • Das Sonderprogramm „Bildungskarenz plus“ ist eine zeitlich begrenzte Spezialförderung, die darauf abzielt, Arbeitskräfte auch während wirtschaftlich schwieriger Zeiten infolge der Covid-19-Pandemie im Unternehmen zu halten und unter attraktiven Konditionen weiterzubilden.
  • Es werden die dem Unternehmen entstehenden Aus- bzw. Weiterbildungskosten für den/die sich in Bildungsteilzeit/-karenz befindende/n Arbeitnehmer/innen gefördert.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16a 6020 Innsbruck
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulungsmaßnahme beim Vorlage folgender Nachweise:

a) Bestätigung des Bildungsträgers über die mindestens 75%igen Anwesenheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer/innen und über den erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme

b) Zahlungsnachweis, sofern nicht bereits vorgelegt

c) Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen

Diese Nachweise sind binnen drei Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und der Förderakt kann außer Evidenz genommen werden.

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Die Grenze für eine De-minimis Förderung liegt bei € 200.000,- pro Unternehmensgruppe (verbundene Unternehmen), wobei andere De-minimis Förderungen im laufenden und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren einzurechnen sind.

a) Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen durch die Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.

b) Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

c) Für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Ansuchens maßgeblich.

d) Die Zusage erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel.

e) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie Sonderprogramm Bildungskarenz plus
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2,9 Mio. Euro

Referenznummer

1048867