Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulungsmaßnahme beim Vorlage folgender Nachweise:
a) Bestätigung des Bildungsträgers über die mindestens 75%igen Anwesenheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer/innen und über den erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme
b) Zahlungsnachweis, sofern nicht bereits vorgelegt
c) Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen
Diese Nachweise sind binnen drei Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und der Förderakt kann außer Evidenz genommen werden.
Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
Die Grenze für eine De-minimis Förderung liegt bei € 200.000,- pro Unternehmensgruppe (verbundene Unternehmen), wobei andere De-minimis Förderungen im laufenden und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren einzurechnen sind.
a) Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen durch die Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
b) Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
c) Für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Ansuchens maßgeblich.
d) Die Zusage erfolgt nach Maßgabe der budgetären Mittel.
e) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
2,9 Mio. Euro