COVID-19 - Verdienstentgangsentschädigung nach dem Epidemiegesetz Link zur Förderung

Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unternehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit

  • sie abgesondert worden sind, oder
  • ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder
  • ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder
  • sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
  • sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
  • sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder
  • sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind,
    und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion I
1010 Wien, Stubenring 1
01/71100-866397
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 32 Epidemiegesetz 1950 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

COVID-19 - sonstige Geldzuwendungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1048693