COVID-19 Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten - Fixkostenzuschuss I Link zur Förderung

Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 Umsatzausfälle erleiden ("Fixkostenzuschüsse I").

Der direkte und sofortige Zuschuss dient zur Deckung von Fixkosten. Die Höhe des Fixkostenzuschusses kann bis zu 75 Prozent gestaffelt nach Umsatzeinbußen betragen.

Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verliert
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigen 
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Der Zuschuss kann für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

Bei Fragen wenden Sie sich an:

COFAG - COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
Taborstraße 1-3/OG 14
1020 Wien
01/890780011 Hotline
https://www.fixkostenzuschuss.at/

Bundesminsterium für Finanzen, Abteilung I/5 Beteiligungen und Liegenschaften
Johannesgasse 5, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

8.000 Mio. Euro

Wirkungsziele

Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben

Referenznummer

1048370