Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung Link zur Förderung

Es werden Personalkosten für Betreuungspersonen gefördert, die in der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung gemäß § 2 Abs. 10 iVm § 45a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKG), LGBl. Nr. 48/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt sind.

Fördernehmer/innen können sein:
1. Gemeinden oder Gemeindeverbände,
2. natürliche oder juristische Personen,
3. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen,
4. Körperschaften öffentlichen Rechts.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck
0512/508-807804
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at

Land Tirol, Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

a) Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Maßgabe der beidseitig unterfertigten Fördervereinbarung, in der die Zahlungsmodalitäten geregelt werden, und nach Verfügbarkeit der budgetären Mittel.

b) Auf die Auszahlung besteht kein klagbarer Anspruch.

c) Der/die Fördernehmer/in hat die förderbaren Kosten der Förderstelle gemäß der abgeschlossenen Fördervereinbarung entsprechend nachzuweisen.

d) Der Förderbetrag ist aliquot zu kürzen, wenn die der Fördervereinbarung zugrunde gelegten förderbaren Kosten unterschritten werden, die Fördervoraussetzungen aber weiterhin gegeben sind.

a) Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch die Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen.

b) Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

c) Für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages maßgeblich.

d) Die Zusage erfolgt nach Verfügbarkeit der budgetären Mittel.

e) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Referenznummer

1048164