1. Fördernehmer/innen bzw. deren vertretungsbefugte Organe müssen voll handlungsfähig und verlässlich im Sinne des § 13 TKKG sein.
2. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist nur in Standortgemeinden förderbar, in welchen kein Hort mit einem entsprechenden Angebot besteht, oder die Kapazitäten des bestehenden Hortes nicht ausreichen, um den Betreuungsbedarf von schulpflichtigen Kindern zu decken.
3. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung hat in geeigneten Räumen zu erfolgen. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem TKKG darf durch die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung nicht beeinträchtigt werden.
4. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung muss im Schuljahr gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2019, an mindestens drei (Schul-)Tagen pro Woche erfolgen.
5. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung muss grundsätzlich für alle schulpflichtigen Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zugänglich sein. Bei gemeindeübergreifender Mittagsbetreuung ist die grundsätzliche Zugänglichkeit für alle Kinder mit Hauptwohnsitz in den beteiligten Gemeinden vorzusehen. In der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung dürfen
keine Kinder betreut werden, die am selben Tag für eine schulische Tagesbetreuung angemeldet sind.
6. Es müssen mindestens fünf Kinder pro Tag angemeldet sein.
7. Folgender Betreuungsschlüssel ist zu gewährleisten:
1-15 Kinder 1 Betreuungsperson
16-30 Kinder 2 Betreuungsperson
je weitere 15 Kinder eine zusätzliche Betreuungsperson
Für Kinder mit Behinderungen ist, falls erforderlich, eine eigene Betreuungsperson vorzusehen.
8. Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich und persönlich für die Tätigkeit geeignet sein und die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 11 TKKG erfüllen.
9. Die für die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung eingehobenen Elternbeiträge müssen angemessen sein. Die Durchführung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung darf nicht gewinnorientiert sein.
10. Der/die Fördernehmer/in hat, sofern es sich nicht um eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder um einen mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulerhalter handelt, das Einvernehmen mit der Standortgemeinde über die Durchführung der bedarfsorientierten
Mittagsbetreuung sowie die Deckung eines allfälligen Abgangs durch diese Gemeinde nachweislich herzustellen.
Förderanträge sind bis spätestens drei Wochen nach Beginn der beantragten Maßnahme elektronisch mittels Online-Formular bzw. in der von der Förderstelle vorgesehenen Form bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzubringen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Strafregisterauszug des Fördernehmers/der Fördernehmerin bzw. von dessen/deren vertretungsbefugten Organen, sofern dieser nicht bereits im Rahmen der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 13 TKKG vorgelegt wurde,
b) Konzept mit Darstellung der Maßnahme (voraussichtlicher Bedarf an Plätzen, Umsetzungszeitraum, Wochenöffnungstage bzw. -Zeiten, Ort der Betreuung, Herstellung des Einvernehmens mit der Standortgemeinde, Höhe der Elternbeiträge etc.),
c) Erklärung über beantragte, bereits zugesagte oder gewährte Förderungen,
d) aktuelle Vereinsstatuten und aktueller Auszug aus dem Vereinsregister bei Vereinen, die erstmalig einen Förderantrag stellen.
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderanträge können nach erfolgslosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.