Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch nicht rückzahlbare Zuschüsse abzufedern.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von
- entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie
- anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen,
bei von der COVID-19 Krise wirtschaftlich signifikant betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Das sind:
a. Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;
b. Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;
c. Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
d. Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
e. Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
f. Seminarbäuerinnen;
g. Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.
Privatzimmervermietung: Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
- Auszahlungsphase 1 (nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen. Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als EUR 10.000 erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000, bei einem Einheitswert von bis zu EUR 10.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.
- Auszahlungsphase 2 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für drei dieser sechs definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.
Die Zahlungen für den Härtefallfonds Phase 2 werden auch für gewerbliche Vermieter gewährt (siehe dazu Pkt. IV der RL).
- Auszahlungsphase 3 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlangen bedingt durch die Corona-Krise. Für diese drei zusätzlich definierten Betrachtungszeiträume (Juli, Aug und Sept) ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.
- Auszahlungsphase 4 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für diese fünf zusätzlich definierten Betrachtungszeiträume (Nov, Dez, Jän, Feb, März) ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.
Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkommensverluste: siehe RL Pkt. 5.2. und Pkt. 9.2., (A)
Berechnung des Comeback-Bonus: siehe RL Pkt. 5.2. und Pkt. 9.2., (B)