COVID-19 - Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter Link zur Förderung

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch nicht rückzahlbare Zuschüsse abzufedern.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von

  • entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen,

bei von der COVID-19 Krise wirtschaftlich signifikant betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Das sind:

a. Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;

b. Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;

c. Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);

d. Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;

e. Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;

f. Seminarbäuerinnen;

g. Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.

Privatzimmervermietung: Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus sowie der teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

- Auszahlungsphase 1 (nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen. Förderungswerber mit einem Einheitswert von mehr als EUR 10.000 erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000, bei einem Einheitswert von bis zu EUR 10.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.

- Auszahlungsphase 2 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für drei dieser sechs definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.

Die Zahlungen für den Härtefallfonds Phase 2 werden auch für gewerbliche Vermieter gewährt (siehe dazu Pkt. IV der RL).

- Auszahlungsphase 3 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlangen bedingt durch die Corona-Krise. Für diese drei zusätzlich definierten Betrachtungszeiträume (Juli, Aug und Sept) ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.

- Auszahlungsphase 4 (land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermietung) berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise. Für diese fünf zusätzlich definierten Betrachtungszeiträume (Nov, Dez, Jän, Feb, März) ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen.

Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkommensverluste: siehe RL Pkt. 5.2. und Pkt. 9.2., (A)

Berechnung des Comeback-Bonus: siehe RL Pkt. 5.2. und Pkt. 9.2., (B)

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Agrarmarkt Austria (AMA)
Dresdner Straße 70
1200 Wien
+43 50 3151 - 0
office@ama.gv.at
https://www.ama.at/Home

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Die Antragstellung ist kostenlos.
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen.
  • Auf den Förderungsbetrag aus der Auszahlungsphase 2 wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 angerechnet.

Entsprechende Informationen werden auf folgender Website www.ama.at breitgestellt.

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen (20.7.2020) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

163,2 Mio. Euro

Wirkungsziele

Zukunftsraum Land - nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte
Stärkung und qualitative Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Österreich

Referenznummer

1047679