Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und muss binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.