COVID-19 NÖ Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe Link zur Förderung

Ein Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in NÖ kann EigentümerInnen, MieterInnen oder Nutzungsberechtigten einer geförderten Wohnung (z.B. Genossenschaftswohnung), eines geförderten Eigenheimes oder eines geförderten Wohnheimes zuerkannt werden, wenn dies der Hauptwohnsitz ist und nach den Voraussetzungen der NÖ Wohnbauförderung bereits gefördert wurde.

Gemäß § 40 Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2020 besteht die Möglichkeit das aktuelle Familieneinkommen zu berücksichtigen, wenn sich dieses um mindestens 30 % gegenüber dem Kalenderjahr reduziert hat, das der Einkommensbeurteilung eines Antrages zugrunde liegt.

Aufgrund der aktuellen Situation hat die NÖ Landesregierung mit 31. März 2020 beschlossen, dass diese Regelung bereits bei einer Einkommenseinbuße von mindestens 10 % angewendet werden kann. Diese Ausnahmeregelung ist vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Finanzen, F1
3109 St. Pölten, Landhausplatz 7A
02742 9005 9005
post.f2.auskunft@noel.gv.at
http://www.noe.gv.at/noe/Wohnen-Leben/Foerd_Wohnzuschuss_Wohnbeihilfe.html

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen für die Wohnbauförderung sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Der Förderwerber ist verpflichtet an der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen mitzuwirken. Es sind die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und Nachweise vorzulegen und die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
Die Förderungsstelle kann diese Angaben auch in der geförderten Wohnung überprüfen.

Rechtsgrundlage

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, NÖ LGBl. 8304 - insbesondere § 4; Abschnitte I und VIII NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2020, Beschlussfassung der NÖ Landesregierung vom 31. März 2020, in der jeweils geltenden Fassung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1047521