Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Ein Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in NÖ kann EigentümerInnen, MieterInnen oder Nutzungsberechtigten einer geförderten Wohnung (z.B. Genossenschaftswohnung), eines geförderten Eigenheimes oder eines geförderten Wohnheimes zuerkannt werden, wenn dies der Hauptwohnsitz ist und nach den Voraussetzungen der NÖ Wohnbauförderung bereits gefördert wurde.
Gemäß § 40 Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2020 besteht die Möglichkeit das aktuelle Familieneinkommen zu berücksichtigen, wenn sich dieses um mindestens 30 % gegenüber dem Kalenderjahr reduziert hat, das der Einkommensbeurteilung eines Antrages zugrunde liegt.
Aufgrund der aktuellen Situation hat die NÖ Landesregierung mit 31. März 2020 beschlossen, dass diese Regelung bereits bei einer Einkommenseinbuße von mindestens 10 % angewendet werden kann. Diese Ausnahmeregelung ist vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig.