COVID-19 Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) Link zur Förderung

Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im KSVF eingerichtet. Als Budget für die Gewährung dieser Beihilfen waren ursprünglich € 5 Mio. für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen. Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 im Ministerrat eine Erhöhung der Mittel von 5 auf 10 Millionen Euro beschlossen. Die diesbezügliche Gesetzesnovelle ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Durch die Novelle vom 23. Dezember 2020 sind die Mittel um 10 Millionen Euro erhöht worden, durch die Novelle vom 24. März 2021 nochmals um 20 Millionen Euro.

Am 16. Dezember 2021 hat der Nationalrat neuerlich über eine Erhöhung der Mittel abgestimmt, um den COVID-19-Fonds mit bis zu € 50 Mio. zu dotieren und die Beihilfen auch im Kalenderjahr 2022 beantragen zu können. Diese Novelle ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die COVID-19-Beihilfe wurde bisher in 4 Phasen abgewickelt.

Phase 1

Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe in Höhe von € 1.000 (Phase 1) des COVID-19-Fonds endete mit 2. Juli 2020.

Phase 2

Von 10. Juli 2020 bis 31. März 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 2 zu stellen. Mit 11. Dezember 2020 wurde die Beihilfe für diese Phase durch einen Lockdown-Zuschuss um € 500 erhöht und betrug einmalig maximal € 3.500. Grund für diese Erhöhung waren die Lockdown-Maßnahmen der Regierung, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage für viele Künstler*innen und Kulturvermittler*innen noch einmal zusätzlich in diesem bereits schwierigen Jahr 2020 verschärft haben. Die Aufstockung erfolgte automatisch. Eine allfällig bereits erhaltene Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 wurde auf die maximale Beihilfenhöhe angerechnet.

Phase 3

Von 15. Jänner bis 31. März 2021 und von 1. Mai bis 30. Juni 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 3 zu stellen. Die Beihilfe betrug bis 31. März 2021 einmalig € 1.500 und wurde mit 1. April 2021 auf einmalig € 3.000 erhöht. Bereits positiv bewilligte und ausbezahlte Ansuchen, die vor der Erhöhung gestellt wurden, haben die Aufstockung in Höhe von € 1.500 automatisch erhalten, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgte (weil z.B. mittlerweile eine Beihilfe des Härtefallfonds der WKO bezogen wurde). Ein gesonderter Antrag war hierfür nicht erforderlich.

Phase 4

Die Beihilfe der Phase 4 betrug von 1. Juli 2021 bis 5. Dezember € 1.000 und konnte ab 2. August 2021 beantragt werden. Mit 6. Dezember 2021 wurde die Beihilfe auf € 1.500 erhöht. Bereits positiv entschiedene und ausbezahlte Ansuchen wurden bis zu dieser Summe aufgestockt. Die Phase 4 endet am 31. Dezember 2021 um 23:59 Uhr (MEZ).

Phase 5

Ab 17. Jänner 2022 ist es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 5 zu stellen. Positiv bewilligte Ansuchen erhalten eine Beihilfe in Höhe von einmalig € 1.000. Die Phase 5 kann bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Künstler-Sozialversicherungsfonds
+43 (1) 586 71 85
help@ksvf.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

50 Mio. Euro

Wirkungsziele

Nachhaltige Verankerung von zeitgenössischer Kunst in der Gesellschaft sowie Gewährleistung stabiler Rahmenbedingungen für Kunstschaffende.

Referenznummer

1047281