Einarbeitungsbeihilfe (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) Link zur Förderung

Sollte nach einer absolvierten Ausbildung gemäß § 4 der Leistungsordnung des Sozial- und Weiterbildungsfonds (Fachkräfteausbildung) im Einvernehmen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und dem Beschäftiger ein Mangel an Berufserfahrung und somit eine notwendige Einarbeitungszeit festgestellt werden, wonach das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für die Arbeitskraft zwar den Fachkräfte-Lohn/Gehalt zu zahlen hat, jedoch diesen nicht in vollem Umfang verrechnen kann, so wird dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen vom SWF für diese Arbeitskraft eine Einarbeitungsbeihilfe gewährt.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der betraglichen Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn/-monatsgehalt der Fachkraft und der unmittelbar darunter liegenden Verwendungsgruppe des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages. Dieser Bruttostundenlohn/-monatsgehalt-Differenzbetrag wird auf 154 % erhöht, wodurch auch die Lohn-/Gehaltsnebenkosten (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden. Lohn-/Gehaltskosten werden, wie unter § 3 (Allgemeine Bildungsmaßnahmen) bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.

Die Einarbeitungsbeihilfe kann für maximal drei Monate gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Zeitarbeitskraft ab dem letzten Tag der Beihilfengewährung noch mindestens ein Monat (Behaltemonat) lang in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befunden hat.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozial- und Weiterbildungsfonds
office@swf-akue.at

Leistungswerber =  gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen:

  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Förderperiode ist das Kalenderjahr
  • Auszahlung der Förderungen 6 x pro Jahr
  • Variable Beträge, abhängig von den eingezahlten Beiträgen zum Sozial- und Weiterbildungsfonds
  • Beachten der De-minimis-Regelung

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, SWF-Leistungsordnung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,1 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit

Referenznummer

1046416