Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Sollte nach einer absolvierten Ausbildung gemäß § 4 der Leistungsordnung des Sozial- und Weiterbildungsfonds (Fachkräfteausbildung) im Einvernehmen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und dem Beschäftiger ein Mangel an Berufserfahrung und somit eine notwendige Einarbeitungszeit festgestellt werden, wonach das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen für die Arbeitskraft zwar den Fachkräfte-Lohn/Gehalt zu zahlen hat, jedoch diesen nicht in vollem Umfang verrechnen kann, so wird dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen vom SWF für diese Arbeitskraft eine Einarbeitungsbeihilfe gewährt.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der betraglichen Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn/-monatsgehalt der Fachkraft und der unmittelbar darunter liegenden Verwendungsgruppe des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages. Dieser Bruttostundenlohn/-monatsgehalt-Differenzbetrag wird auf 154 % erhöht, wodurch auch die Lohn-/Gehaltsnebenkosten (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden. Lohn-/Gehaltskosten werden, wie unter § 3 (Allgemeine Bildungsmaßnahmen) bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.
Die Einarbeitungsbeihilfe kann für maximal drei Monate gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Zeitarbeitskraft ab dem letzten Tag der Beihilfengewährung noch mindestens ein Monat (Behaltemonat) lang in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befunden hat.