Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen während der ersten fünf Arbeitstage 130 % und vom sechsten bis zum zehnten Arbeitstag 120 % des dafür aufgewendeten Bruttolohns/-gehalts bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen).
Zeiten, in denen die Arbeitskraft Entgeltfortzahlung erhält (z.B. Urlaub, Krankenstand) oder Zeitausgleich konsumiert, werden nicht gefördert.
Voraussetzung für diese Förderung ist es, dass das Arbeitsverhältnis der Zeitarbeitskraft vor Beginn der Stehzeit zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) und nach Beendigung der Stehzeit zumindest ein weiteres Monat (Behaltemonat) unaufgelöst aufrecht war. Wurde der beantragte „Stehzeitenblock" durch eine kurze Überlassung von nicht mehr als einem Arbeitstag unterbrochen, so ist dies für eine Förderung unschädlich.
Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Behaltemonats durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Arbeitnehmerkündigung beendet wird. Für einen neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich der vorhergehende Behaltemonat nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen. Das Überbrückungsgeld kann vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Zeitarbeitskraft mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden.