Überbrückungsgeld (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) Link zur Förderung

Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen während der ersten fünf Arbeitstage 130 % und vom sechsten bis zum zehnten Arbeitstag 120 % des dafür aufgewendeten Bruttolohns/-gehalts bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen).

Zeiten, in denen die Arbeitskraft Entgeltfortzahlung erhält (z.B. Urlaub, Krankenstand) oder Zeitausgleich konsumiert, werden nicht gefördert.

Voraussetzung für diese Förderung ist es, dass das Arbeitsverhältnis der Zeitarbeitskraft vor Beginn der Stehzeit zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) und nach Beendigung der Stehzeit zumindest ein weiteres Monat (Behaltemonat) unaufgelöst aufrecht war. Wurde der beantragte „Stehzeitenblock" durch eine kurze Überlassung von nicht mehr als einem Arbeitstag unterbrochen, so ist dies für eine Förderung unschädlich.

Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Behaltemonats durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Arbeitnehmerkündigung beendet wird. Für einen neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich der vorhergehende Behaltemonat nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen. Das Überbrückungsgeld kann vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Zeitarbeitskraft mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozial- und Weiterbildungsfonds
office@swf-akue.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 08.04.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Leistungswerber =  gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen:

  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Förderperiode ist das Kalenderjahr
  • Auszahlung der Förderungen 6 x pro Jahr
  • Variable Beträge, abhängig von den eingezahlten Beiträgen zum Sozial- und Weiterbildungsfonds
  • Beachten der De-minimis-Regelung

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, SWF-Leistungsordnung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

1,9 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit

Referenznummer

1046390