Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) Link zur Förderung

  • Unter „Bildungsmaßnahmen“ werden Aus- und Weiterbildungen (Kurs-/Prüfkosten, Nebenkosten, Lohn-/Gehaltskostenersatz) gemäß der § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen verstanden, die geeignet sein müssen, zu einer tatsächlichen Verbesserung der Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte zu führen. Alle Bildungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschäftigung und der überbetrieblichen Verwertbarkeit zu sehen.
  • Unter allgemeinen Bildungsmaßnahmen werden Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen, bis hin zu Sprachkursen oder diverse Ausbildungen speziell für Angestellte verstanden.
  • Die Kosten für die Kurse müssen den Referenzpreisen wichtiger regionaler Schulungsträger entsprechen. Tatsächlich und/oder gesetzlich vorgeschriebene Anlern-, Einweisungs-, Sicherheits- und Einschulungsunterweisungen werden nicht gefördert.
  • Anspruchsberechtigt sind Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft ausbilden lassen und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) nach § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Sozial- und Weiterbildungsfonds
office@swf-akue.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Leistungswerber = gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen
  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Förderperiode ist das Kalenderjahr
  • Auszahlung der Förderungen 6 x pro Jahr
  • Variable Beträge, abhängig von den eingezahlten Beiträgen zum Sozial- und Weiterbildungsfonds
  • Beachten der De-minimis-Regelung

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, SWF-Leistungsordnung
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

1 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit durch Qualifizierung
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1046374