Entschädigung von Schäden durch Wildtiere Link zur Förderung

  • Werden durch Wildtiere landwirtschaftliche Nutztiere, die im Eigentum von Einzelpersonen stehen, getötet oder andere Schäden unmittelbar verursacht (z.B. Zerstörung von Bienenstöcken), so kann ein Teil des dadurch entstandenen Schadens durch das Land Tirol im Rahmen einer Förderung entschädigt werden. Entschädigt werden kann nur der Wert des unmittelbar verursachten Schadens (des Tieres, des Bienenstandes), nicht jedoch allenfalls entstandener mittelbarer oder folgender Schaden.
  • Wird in speziellen Situationen seitens des Landes als Herdenschutzmaßnahme ein vorzeitiger Almabtrieb oder die Einstallung gefährdeter Tiere empfohlen, so kann um eine Förderung der Futterkosten angesucht werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abt. Landwirtschaft. Schulwesen und Landwirtschaftsrecht
https://www.tirol.gv.at/landwirtschaftliches-schulwesen-landwirtschaftsrecht

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 27.03.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Rückfragen beim Ortsbauernobmann bzw. Almpersonal, beim Jagdschutzorgan des betreffenden Jagdgebietes (Jagdteilgebietes), Einsichtnahme in polizeiliche Protokolle.
  • Einschätzung durch Amtstierarzt, DNA-Analyse (wenn möglich), Beurteilung durch Sachverständige.
  • Wertschätzung anhand Standardkostensätzen bzw. offizieller Versteigerungspreise und Sachverständigengutachten.

Rechtsgrundlage

Regierungsbeschluss vom 09. Juli 2019 - Richtlinie für die Abwicklung von Schäden durch Große Beutegreifer (LR-1950/7-2019)

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,007 Mio. Euro

Referenznummer

1045947