Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Für folgende Maßnahmen in NÖ kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 20 % aber höchstens € 3.000,- gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 gewährt werden:
Austausch eines Öl- oder Gaskessels bzw. einer Gastherme oder Festbrennstoffkessel, die überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energie, das sind
- Heizsysteme auf Basis fester biogener Brennstoffe mit Österreichischem Umweltzeichen Richtlinie UZ37
- elektrisch betriebene Wärmepumpenanlagen mit einem European Heat Pump Association EHPA Gütesiegel
- Fernwärmeanschlüsse, wobei mindestens 80% der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen muss.
Für den Ersatz von ineffizienten Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger (Feststoffbrennkessel/Allesbrenner) wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu € 1.000,- für die Neuerrichtung von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger gem. §23 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 zuerkannt.
Gefördert wird der Austausch bei fertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie bei Reihenhäusern.