Förderung aus Mitteln der NÖ Gesundheitsförderung und Prävention Link zur Förderung

Aufgrund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und aufgrund § 2 Absatz 2 NÖGUS-Gesetz 2006 werden jährlich Mittel zur Finanzierung von krankenhausentlastenden Maßnahmen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds  zur Verfügung gestellt.

Alle rechtzeitig eingereichten Projekte/Maßnahmen sind von den fachlich zuständigen Abteilungen der NÖ Landesregierung hinsichtlich 

  1. der Förderungswürdigkeit des Förderungswerbers 
  2. ihrer Übereinstimmung mit den Zielvorgaben 
  3. der Überprüfung der Mindestinhalte 
  4. den Auswirkungen auf den stationären Akutbereich 
  5. der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zur Projektdurchführung und der finanziellen Möglichkeiten des Förderungswerbers 
  6. der finanziellen – auch längerfristigen – Bedeckung, sowie Mitfinanzierung durch andere Stellen vorzuprüfen.

Rechtsgrundlage

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1045137