Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Die Bundessportförderung gemäß § 5 (4) BSFG 2017 legt fest, dass die Bundesministerin/der Bundesminister Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt ist, zusätzliche Mittel gemäß § 5 (4) Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind.
Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.