Bundessportförderung gemäß § 5 (3) BSFG 2017 Link zur Förderung

Die Bundessportförderung gemäß § 5 (3) BSFG 2017 legt fest, dass die im § 5 (3) BSFG 2017 angesprochenen Einrichtungen nach bestimmten Kriterien Fördermittel zugesprochen bekommen, die es ermöglichen sollen, die vielfältige österreichische Sportlandschaft dahingehend zu unterstützen, als dass diese eine hinreichende Ausstattung für die Zurverfügungstellung von Leistungen den Spitzen- und Breitensport betreffend erhalten.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Sektion Sport, Abteilung II/B/4
1030 Wien, Dampfschiffstraße 4
71606-0
ii-b-4@bmkoes.gv.at

Siehe Link

Die Abrechnungsrichtlinien finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport - www.bmkoes.gv.at

Rechtsgrundlage

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

kein aktuelles Wirkungsziel

Referenznummer

1044742