Voraussetzung für den Erhalt der Top-Up-Förderung des Landes Salzburg ist ein im Rahmen des Access-, Backhaul- oder Leerrohr-Förderprogrammes abgeschlossener Fördervertrag mit der Abwicklungsstelle des Bundes (FFG).
Förderungswerber:
Förderungswerber im Sinne dieser SRL sind Bewerber um zweckgebundene Zuwendungen iSd §4a TKG, die zumindest Bereitsteller von Kommunikationsnetzen iSd §3 Z.2 TKG sind.
Sofern es sich beim Bewerber nicht um eine Gemeinde handelt, die sich für einen Zweckzuschuss iSd § 4a zweiter Gedankenstrich TKG für die Errichtung oder den Betrieb von Leerrohren zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation bewirbt, können Förderungen im Sinne des § 4a erster Gedankenstrich TKG an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) mit Niederlassung in Österreich gewährt werden.
Förderungsgebiet:
Das Förderungsgebiet umfasst jene Teile des österreichischen Bundesgebiets, wo auf Basis von Markterhebungen keine Breitband-Hochleistungszugänge verfügbar sind, beziehungsweise wo nach Konsultation der Betreiber auch in den nächsten drei Jahren, unter Nutzung sämtlicher regulatorischer Mittel sowie vorhandener geeigneter Infrastrukturen für Kommunikationslinien, kein entsprechender Ausbau von Breitband-Hochleistungszugängen vorauszusehen ist.
Das Förderungsgebiet ist aus der Breitbandkarte ersichtlich, die von der haushaltsführenden Stelle des BMLRT im Zuge eines Aufrufs zur Einreichung (Call) veröffentlicht wird (GIS-Datensätze).
Die genauen Voraussetzungen für die Leistungszuerkennung sind in der jeweiligen Richtlinie ersichtlich.
Im Rahmen der Top-Up-Förderung des Landes können Anträge nach Maßgabe der budgetären Mittel zeitgleich mit den Anträgen zu den aktuellen Bundesausschreibungen Access, Backhaul und Leerrohr gestellt werden.
Die Einreichung des Antrages zur Top-Up-Förderung des Landes hat jedenfalls vor dem im Antrag zur Bundesförderung angegebenen Projektstart-Datum zu erfolgen.