Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
-
Gefördert wird die Sicherstellung von Investitionen in Kärnten im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Steigerung der Energieeffizienz vor allem im öffentlichen Bereich.
-
Förderungsinhalt sind alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz.
-
Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.
- Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.
Gefördert werden:
- Wärmerückgewinnung von Kälteanlagen und von Lüftungsanlagen
- andere Arten der Wärmerückgewinnung bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen sowie Wärmepumpen zur Erschließung von Niedertemperaturabwärme
- die Optimierung von Heizungen in Bestandsgebäuden mit mindestens 10 % Energieeinsparung
- die Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern
- die Optimierung von Beleuchtung im Freien
- die Optimierung von Beleuchtung in Bestandsgebäuden durch Einbau von Vorschaltgeräten und sensorgeführte Regelung mit mindestens 10 % Energieeinsparung
- Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage
Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile): Wärmetauscher, Wärmepumpen, Boiler, Pufferspeicher, Pumpen, Steuerungselektronik, Zentrallüftungsgerät mit Wärmetauscher, Energiesparmaßnahmen bei Straßenbeleuchtung
Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Wärmerückgewinnung bei Kälte- und Lüftungsanlagen < 100 kWth Leistung des Wärmetauschers: Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projekts erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Optimierung von Straßen- bzw. Außenbeleuchtung, andere Arten zur Wärmerückgewinnung, sonstige Energiesparmaßnahmen: Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.