Alternativenergieförderung Kärnten 2019/2020 - Landesbeteiligungen an Bundesförderungen Link zur Förderung

  • Gefördert wird die Sicherstellung von Investitionen in Kärnten im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Steigerung der Energieeffizienz vor allem im öffentlichen Bereich.

  • Förderungsinhalt sind alle notwendigen Landesbeteiligungen an Bundesförderungen oder Förderungen der Europäischen Union in den Bereichen Erneuerbare Energie und Energieeffizienz.

  • Die Gebäude können öffentlich, gewerblich oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden.

  • Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses gewährt.

Gefördert werden:

  • Wärmerückgewinnung von Kälteanlagen und von Lüftungsanlagen
  • andere Arten der Wärmerückgewinnung bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen sowie Wärmepumpen zur Erschließung von Niedertemperaturabwärme
  • die Optimierung von Heizungen in Bestandsgebäuden mit mindestens 10 % Energieeinsparung
  • die Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern
  • die Optimierung von Beleuchtung im Freien
  • die Optimierung von Beleuchtung in Bestandsgebäuden durch Einbau von Vorschaltgeräten und sensorgeführte Regelung mit mindestens 10 % Energieeinsparung
  • Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage 

Beispiele für förderungsfähige Anlagen(teile): Wärmetauscher, Wärmepumpen, Boiler, Pufferspeicher, Pumpen, Steuerungselektronik, Zentrallüftungsgerät mit Wärmetauscher, Energiesparmaßnahmen bei Straßenbeleuchtung 

Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.

Wärmerückgewinnung bei Kälte- und Lüftungsanlagen < 100 kWth Leistung des Wärmetauschers: Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projekts erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.

Optimierung von Straßen- bzw. Außenbeleuchtung, andere Arten zur Wärmerückgewinnung, sonstige Energiesparmaßnahmen: Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 - Standort, Raumordnung und Energie
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-15

  • Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.
  • Die Förderung wird innerhalb von ca. sechs Monaten nach Vorlage aller Unterlagen und dem Vorhandensein budgetärer Mittel ausgezahlt.

Vor-Ort-Kontrolle

Rechtsgrundlage

Richtlinie Alternativenergieförderung Kärnten 2019/2020, Punkt VII - Landesbeteiligungen an Bundesförderungen

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1044379