Energieförderung 2018/2019 Link zur Förderung

Dieses Förderprogramm ist eine Maßnahme im Rahmen des Programms "Energieautonomie Vorarlberg", welches die Energieautonomie des Landes im Jahre 2050 zum Ziel hat.

Auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

Förderbar ist die Errichtung von folgenden Anlagen zur Bereitstellung von Warmwasser und/oder Raumwärme in Eigenheimen und Mehrwohnungshäusern sowie Gemeinschaftsanlagen durch natürliche und juristische Personen, die eine Maßnahme im Bundesland Vorarlberg durchführen. Für diese Maßnahmen gelten keine Einkommensgrenzen.

Förderbare Maßnahmen sind:

1) Thermische Solaranlagen:

  • Anlagen mit einem solaren Deckungsgrad Warmwasser von mindestens 60%
  • Anlagen mit einem solaren Deckungsgrad Gesamt von mindestens 30%
  • Anlagen mit einem solaren Deckungsgrad Gesamt von mindestens 50%

2) Holzheizungen und Hausanschluss an Nahwärmesysteme:

  • Stückholzheizungen (Vergaserkessel mit Gebläseunterstützung) in Verbindung mit Pufferspeicher als Zentralheizung
  • Automatische Hackgut- und Pelletsheizanlagen als Zentralheizung
  • Kachel- und Kaminöfen als Zentralheizung
  • Hausanschluss an Nahwärmesysteme

3) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen:

  • Sole/Wasser und Wasser/Wasser (Erdsonden-, Energiepfahl-, Erdkollektor- und Grundwasseranlagen)
  • Anlagen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

4) Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (WRG)

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses. Die Förderung beträgt je nach Förderstufe (Basisförderung, Bonusstufe 1 und Bonusstufe 2) höchstens 25 % der förderfähigen Kosten in der Basisförderstufe, höchstens 30 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 1, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 2. Die Höhe des Zuschusses ist von der Art des Heizsystems und dem Heizwärmebedarfs (HWB) des Gebäudes abhängig. Die Gesamtförderung inklusive dem allfälligen Förderbonus Altbau darf 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Für den Erhalt der Förderung in der Bonusstufe 1 und 2 im Altbau muss die Baubewilligung des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen.

Förderausmaß für thermische Solaranlagen:

Details zum Förderausmaß siehe § 8 Förderart / Förderausmaß Absatz (3) der Energieförderungsrichtlinie 2018/2019 des Landes Vorarlberg

Förderausmaß für

  • Holzheizungen und Hausanschluss an Nahwärmesysteme,
  • Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen Sole/Wasser und Wasser/Wasser,
  • Heizungswärmepumpen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung:

Details zum Förderausmaß siehe § 8 Förderart / Förderausmaß Absatz (4) der Energieförderungsrichtlinie 2018/2019 des Landes Vorarlberg

Prüfung der bezahlten Rechnungen und der eingereichten Unterlagen.
Die Förderung wird mittels 4-Augen Prinzip durch einen weiteren Sachbearbeiter zur Auszahlung gebracht.

Rechtsgrundlage

Energieförderungsrichtlinie 2018/2019
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2,8 Mio. Euro

Referenznummer

1043611