Diese Förderung ist bereits ausgelaufen.
Seniorenorganisationen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 des NÖ Seniorengesetzes (LGBl. 9280-3) zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.