Förderung von Organisationen mit Seniorenarbeit Link zur Förderung

Seniorenorganisationen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 des NÖ Seniorengesetzes (LGBl. 9280-3) zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.

Die Förderung wird durch einen einmaligen, jährlichen und nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt.

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung kann sich jederzeit über die Richtigkeit der im Förderantrag enthaltenen Angaben und über die tatsächliche Durchführung von geförderten Aktivitäten informieren.

Die Förderungsempfänger haben auf Verlangen dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung das Recht auf Kontrolle an Ort und Stelle einzuräumen. Eine Verweigerung der Zugangsmöglichkeiten der Rechnungskontrolle hat die Abweisung eines neuerlichen Ansuchens bzw. eine Mittelrückforderung zur Folge.

Rechtsgrundlage

NÖ Seniorengesetz; Richtlinie - Förderung von Organisationen mit Seniorenarbeit; gültig ab 01.01.2015; F3-S-701/033-2014
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1041805