(1) Es muss ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen der Vorgaben für den biologischen Landbau in Tirol bewirtschaftet werden und ein Kontrollvertrag mit einer akkreditierten Kontrollstelle bestehen, der den Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 entspricht.
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) sowie die Beschreibung der Beihilfenmaßnahme werden auf der Beihilfen-Website des Landes Tirol veröffentlicht.
(2) Die Beihilfen werden für Qualitätsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 des Rates sowie mit dieser Verordnung in Zusammenhang stehende staatliche oder privatrechtliche Regelungen gewährt und werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle gezahlt.
(3) Die jeweilige Kontrollstelle hat in der Rechnungslegung den Zuschuss des Landes Tirol auszuweisen und in Abzug zu bringen.
(4) Von der Kontrollstelle sind die Gesamtkosten für sämtliche Zuschüsse beim Land Tirol zu beantragen.
(5) Die Beihilfenregelung beginnt mit 1. April 2015 und endet mit 31. Dezember 2020.
Die Förderung erfolgt auf Antragstellung des/der Förderwerbers/in und ist jeweils für das laufende Jahr einzubringen (spätester Terim Ende erstes Quartal des Folgejahres).