Amt der Oberösterreichischen Landesregierung: Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft und Forschung
Teilweise Kofinanzierung Bund (Österr. Hotel- und Tourismusbank)
a) Förderbare Investitionen:
i) die Errichtung eines neuen Beherbergungsbetriebes
ii) die qualitative und/oder quantitative Erweiterung des touristischen Angebots eines Beherbergungsbetriebes
iii) die Übernahme eines Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetriebes, der
geschlossen worden ist oder geschlossen wird, wenn der Standort eine hohe touristische Bedeutung aufweist und die Übernahme vollinhaltlich den Grundsätzen und Zielsetzungen des Kursbuches Tourismus Oberösterreich 2011-2016 entspricht. Der Erwerb muss unter Marktbedingungen erfolgt sein.
iv) die Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von touristischen Einrichtungen gemäß den Schwerpunktsetzungen des Kursbuches Tourismus Oberösterreich 2011-2016
v) Die Übernahme von Anteilen an einem Unternehmen gilt nicht als förderbare Investition.
b) Förderadressaten:
i) FörderwerberIn muss physische oder juristische Person, Personengesellschaft Bürgerlichen Rechts oder des Unternehmensrechts sein. Weiters muss FörderwerberIn Mitglied bei der WK OÖ in der Sparte "Tourismus- und Freizeitwirtschaft" oder der Sparte "Verkehr", eingeschränkt auf Mitglieder der Fachgruppen "Seilbahnen" und "Schifffahrt", sein. FörderwerberIn muss außerdem Mitglied eines OÖ Tourismusverbandes gem. OÖ Tourismusgesetz 1990 idgF sein oder eine Kooperationsvereinbarung mit der Landestourismusorganisation "OÖ Tourismus" abschließen.
ii) Soweit im Rahmen dieser Förderung bei den FörderwerberInnen gem. Punkt i zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen unterschieden wird, gelten jene Unternehmen als KMU, welche von der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und Mittleren Unternehmen (Abls. L124 vom 20.5. 2003 S. 36ff) erfasst werden.
iii) FörderwerberInnen, die selbst nicht die Voraussetzungen gem. Punkt i erfüllen sind auch dann nach diesen Richtlinien förderbar, wenn sie mit einem Unternehmen, welches die persönlichen Voraussetzungen gemäß Punkt i erfüllt, ein Vertragsverhältnis zur Führung bzw. zum Betrieb des zu fördernden Vorhabens eingehen, das für die gesamte Förderungslaufzeit Gültigkeit hat.
c) Um Landesförderungen zu erhalten, muss der Förderungsantrag vor Beginn der Projektausführung beim Land Oberösterreich eingelangt sein.
d) Wurden Teile der Investitionskosten bereits durch eine öffentliche Beihilfe gefördert, ist eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie nicht mehr möglich, sofern es sich nicht um ein gemeinsames Förderprojekt Bund/Land handelt.
Der Förderungsantrag muss vor Beginn der Projektausführung beim Land
Oberösterreich eingelangt sein.
Die geförderten materiellen Investitionskosten müssen in der Bilanz aktiviert werden und die geförderten Investitionsgüter müssen mindestens drei Jahre in der Betriebsstätte verbleiben. Diese Behaltefrist gilt auch sinngemäß für Einnahmen- und Ausgabenrechner.
Für eine Förderung anerkannt werden jene förderbaren Kosten, die in einem Zeitraum von max. 2 Jahren nach Einreichung des Förderungsansuchens entstehen
Förderantrag, Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan