Für die Antragstellung fallen keine Kosten an.
Die Kostenberechnung zur Bewilligung erfolgt mittels standardisierter Einheitskosten in Form von Pauschalkostensätze, die von der Förderabwicklungsstelle festgelegt und entsprechend dokumentiert werden.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt bei technischen Anlagen und Geräten nach tatsächlich getätigten Ausgaben (Vorlage Originalrechnungen) und bei baulichen Maßnahmen mittels der gültigen Pauschalkostenrichtsätze.
Bei der Abrechnung nach tatsächlich getätigten Ausgaben sind dafür die Nettorechnungsbeträge inklusive entsprechender Zahlungsnachweise bzw. bei Verwendung von eigenem Bauholz ein Holzauszug vorzulegen. Eigene Arbeitsleistungen und Kosten für eingesetzte eigene Maschinen werden nicht berücksichtigt.
Aufgrund der Einschränkungen bei der Anerkennung von Eigenleistungen sind die Pauschalkostensätze um den angenommenen Eigenleistungsanteil betreffend Arbeitsleistungen bei der Bewilligung und Abrechnung in Höhe von 20 % zu kürzen.
Zur Förderung können nur jene Kosten anerkannt werden, die nach erfolgter Antragstellung anfallen. Nicht gefördert werden gebrauchte Investitionsgüter, Maschinen und Geräte. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von € 5.000,- netto anerkannt.
Die Förderungsvoraussetzungen werden im Rahmen der Antragstellung durch die Einreichstelle geprüft und bestätigt.
Die FörderwerberInnen müssen sicherstellen, dass die geförderte Investition während der Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Auszahlungszeitpunkt ordnungsgemäß und den Förderungszielen entsprechend genutzt und instand gehalten wird.