KWF-Programm "Investitionsförderungen" für den Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft Link zur Förderung

Förderbare Projekte

  • Projekte, die von einer Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der EU nach den entsprechenden Regeln gefördert werden bzw. für die speziell gewidmete Mittel des Bundes, der Bundesländer oder der EU zur Verfügung stehen.
    Grundsätzlich fördert der KWF im Zuge einer »Kofinanzierung« an die Förderungsprogramme der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder anderen Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der EU und erkennt dahingehend die Förderungsentscheidung der jeweiligen Bundesförderstelle an. Eine abweichende Förderungsentscheidung (z. B. förderbare Kosten, Branchen, etc.) seitens des KWF ist möglich.
  • Stärkung der investiven Schwerpunktbereiche im Rahmen von Ausschreibungen des Bundes, der Bundesländer oder der EU, die den Zielsetzungen dieses KWF-Programms entsprechen.

Kofinanzierungen durch den KWF sind möglich für

  • TOP-TOURISMUS-IMPULS 2014-2020 Teil B – TOP-Jungunternehmerförderung
  • erp-Kleinkredit
  • TOP-TOURISMUS-IMPULS 2014-2020 Teil A – Investition
  • aws-erp-Tourismusprogramm

Zusätzlich zur Basisförderung kann bei Erfüllung von speziellen Schwerpunkten ein höherer Zuschuss gewährt werden: 

ÖHT-Investitionsschwerpunkte

  • Betriebsgrößenoptimierung, Angebotsdiversifizierung und Innovation
  • Errichtung und Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen
  • Schaffung und Verbesserung von Personalunterkünften
  • Umwelt- bzw. sicherheitsbezogene Einrichtungen, Barrierefreiheit
  • Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen

KWF-Investitionsschwerpunkte
Investitionen die eine wesentliche Kapazitätsausweitung zum Ausgangsstand vor Projektbeginn und eine wesentliche Qualitätssteigerung umfassen und in der Folge eine ganzheitliche Unternehmensentwicklung realisieren. Zusätzlich stellt das förderbare Projekt für das Unternehmen eine wirtschaftliche Herausforderung dar.

Leistungsempfänger
Natürliche oder nicht natürliche Personen, die im Rahmen eines von der EU beihilferechtlich genehmigten Programms oder einer Ausschreibung durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder eine andere Förderungseinrichtung des Bundes, der Bundesländer oder der EU aufgrund einer bereits abgeschlossenen Förderungsvereinbarung gefördert werden. Das gesamte Projekt oder ein relevanter Anteil des Projekts muss in Kärnten realisiert werden.

siehe Link

Kosten, die vor Antragstellung beim Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds oder einer Bundesförderstelle beziehungsweise EU-Stelle angefallen sind, sind nicht förderbar.

Förderungsprüfung
Der KWF prüft die Förderungswürdigkeit nach den vorliegenden KWF-Richtlinien | KWF-Programmen bzw. schließt sich grundsätzlich dem Ergebnis der Förderungseinrichtungen des Bundes, der Bundesländer oder der EU an, wobei allerdings auf diese Förderung kein Rechtsanspruch besteht.
Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsanträge können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden.

Förderungsentscheidung
Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber schriftlich mitgeteilt. Er erhält im Falle einer Zusage ein Förderungsanbot oder im Falle einer Ablehnung ein begründetes Ablehnungsschreiben. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Das Förderungsanbot muss vom Förderungswerber binnen 6 Wochen (gerechnet ab Absendung durch den KWF) angenommen werden, das heißt, das Förderungsanbot muss innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangs beim KWF ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim KWF ein, gilt es unwiderruflich als zurückgenommen.
Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die im KWF-Programm bereits enthalten sind, können weitere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden.

Rechtsgrundlage

K-WFG LGBl Nr. 6/1993 idgF; KWF-Rahmenrichtlinie; KWF-Programm "Investitionsförderungen" (KWF-Rahmenrichtlinie bzw. De-minimis-Regel)
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1039098